Durch die verfassungswidrige Verweigerung des Bundesministers für Finanzen, das Bundesfinanzgesetz 2011 rechtskonform im Nationalrat zu verhandeln, wird der Art 51 Bundes-Verfassungsgesetz verletzt.
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Dieser normiert in seinem Abs. 3, 1. Satz ausdrücklich: „Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende
Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll.“
Mit der Nichtvorlage des Bundesfinanzgesetzes 2011 begeht die Bundesregierung deshalb einen Verfassungsbruch, indem sie ihre Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 Strafgesetzbuch missbraucht und darüber hinaus vorsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 Strafgesetzbuch handelt.
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15.07.10






